Wunderbares Wandern in ITALIEN

Allgemeine Reisebedingungen

Die allgemeinen Reisebedingungen (ARB) sind im folgenden aufgeführt und können hier heruntergeladen werden.

1. Reisevertrag

1.1. Voraussetzung für die Teilnahme an den Reisen von M. Omidvar – SENTIERI ITALIA – ist, dass der Reisende physisch und psychisch den Anforderungen der jeweiligen Reise standhält und über die dafür notwendige Ausrüstung verfügt; Beides hat allein der Reisende verantwortlich zu beurteilen und zu entscheiden.

1.2. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages an und erkennt gleichzeitig dessen ARB als verbindlich an. Der Vertrag kommt mit der Annahme dieses Angebots durch den Reiseveranstalter in Form einer schriftlichen Bestätigung zustande.

1.3. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden; die Speicherung dient nur der internen Nutzung durch den Veranstalter.

2. Zahlungen

2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist eine Anzahlung von 20% des Reisepreises mit Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins fällig, bei späterer Buchung mit Erhalt der vorgenannten Unterlagen.

2.2. Der restliche Reisepreis wird 20 Tage vor Reiseantritt fällig, jedoch nicht vor Zugang der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins.

2.3. In allen übrigen Fällen tritt Fälligkeit des Reisepreises nach Erbringung der Reiseleistung ein.

2.4. Zahlungen vor Erhalt des Sicherungsscheins sind nicht gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Veranstalters gesichert.

3.Leistungen

3.1. Die von SENTIERI ITALIA zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus jeder Reisebeschreibung der Internetseite.

3.2. SENTIERI ITALIA weist darauf hin, dass bei Trekking-, Erlebnis- und Abenteuerreisen Abweichungen von den Reisezielen, der Reiseroute und andere Änderungen notwendig sein können, insbesondere aufgrund von Bedingungen, auf die der Veranstalter keinen Einfluss hat, wie Wetter, Straßenverhältnisse, Verhalten von Behörden u.a.

3.3. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Reisenden notwendige und wesentliche Änderungen der Leistungen unverzüglich mitzuteilen. Sofern für einen Reisenden angesichts der Änderung ein Festhalten am Reisevertrag unzumutbar ist, kann er unter billiger Herabsetzung des Reisepreises vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Reisende diese Erklärung unverzüglich nach der Mitteilung der Änderung schriftlich unter kurzer Benennung der Gründe, die zur Unzumutbarkeit führen, abzugeben.

3.4. Sofern sich die Kosten für Leistungen, die der Veranstalter nicht selbst erbringt, insbesondere Transportleistungen, nach Vertragsabschluss nachweislich erhöhen, kann der Veranstalter den Reisepreis entsprechend anpassen. Eine solche Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und Reisebeginn mehr als drei Monate liegen.

4. Rücktritt des Reisenden

4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter seinen Rücktritt erklären.

4.2. SENTIERI ITALIA ist berechtigt, bei Rücktritt des Reisenden eine pauschale Entschädigung zu verlangen

  • bis zum 45. Tag vor Reisebeginn von 5%,
  • vom 44. bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%,
  • vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30%,
  • vom 14. bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 40%,
  • vom 6. bis zum 2. Tag vor Reisebeginn 60%,
  • und ab dem Tag vor Reisebeginn 95%.

Der Reisende hat das Recht, dem Veranstalter nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als der vorstehende pauschalierte Schaden entstanden ist.

4.3. Vermittelt der Veranstalter einen Flug für den Reisenden, werden dem Reisenden die vollen Stornogebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich Bearbeitungsgebühr neben den vorgenannten Pauschalentschädigungssätzen für den übrigen Reisepreis in Rechnung gestellt.

5. Kündigung durch SENTIERI ITALIA

5.1. SENTIERI ITALIA ist berechtigt, die jeweilige Veranstaltung gegenüber allen Teilnehmern abzusagen, wenn die in der Reisebeschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Ein solcher Rücktritt vom Vertrag ist vom Veranstalter spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn den Teilnehmern gegenüber zu erklären. In diesem Fall erhalten die Reiseteilnehmer unverzüglich nach Abgabe dieser Erklärung die geleisteten Zahlungen zurück. Weitere Zahlungen durch den Veranstalter sind ausgeschlossen, ebenso sind Schadensersatzansprüche des Reisenden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

5.2. Der Reisevertrag eines einzelnen Reisenden kann von SENTIERI ITALIA fristlos gekündigt werden, wenn der Reisende die Durchführung einer Veranstaltung trotz einer ausdrücklichen Abmahnung durch den Veranstalter oder dessen Vertreter nachhaltig stört oder sich anderweitig vertragswidrig verhält.

5.3. Im Fall der zuletzt genannten, vom Reisenden verschuldeten Kündigung des Veranstalters behält dieser den vollen Anspruch auf den Reisepreis.

5.4. Im Fall höherer Gewalt gilt die gesetzliche Regel des §651j BGB; die Vorschrift lautet:

„(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Abs. 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

6. Gewährleistung

6.1. Ist die Reise mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Unterlässt der Reisende eine Mangelanzeige, entfällt sein Abhilfeanspruch.

6.2. Wenn Leistungsstörungen auftreten, ist der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, bei der Vermeidung oder Geringhaltung von Schäden mitzuwirken, insbesondere möglichst frühzeitig entstehende Mängel anzuzeigen.

6.3. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.

7. Haftungsbeschränkung

7.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit a) ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, b) der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

7.2. Die Haftung des Veranstalters für Schäden aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind, wird auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.

7.3. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auch hierauf berufen.

8. Hinweis auf besondere Risiken

Trotz gründlicher Vorbereitung kann der Veranstalter keine Garantie für bestimmte Erfolge übernehmen, die von ungewissen Ereignissen abhängen, insbesondere Gipfelbesteigungen und ähnliche. Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass im Alpinsport ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht (Absturz, Lawine, Steinschlag, Höhenkrankheit, Erfrierungen u.a.); ferner darauf, dass in abgelegenen Regionen nur ausnahmsweise technische und medizinische Rettungs- und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sein können, so dass auch kleinere Vorfälle schwerwiegende Folgen haben können. Deshalb ist der Reisende zu besonderer Umsichtigkeit, Eigenverantwortung und (körperlicher und geistiger) Vorbereitung verpflichtet. Einzelne Ziele können ausdrücklich in der Reisebeschreibung aus der Reiseleistung ausgeschlossen sein, so dass der Reisende diesen Teil der Reise in alleiniger Eigenverantwortung unternimmt; dies gilt insbesondere für Gipfelbesteigungen.

9. Ausschluss und Verjährung von Ansprüchen

9.1. Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistung nach §§ 651c bis 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Reiseende gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen; nach Ablauf der Frist kann der Reisende solche Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

9.2. Die in 9.1. genannten Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr mit Ausnahme der Ansprüche für Körperschäden oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schaden. Im übrigen verjähren die Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren.

9.3. Die Verjährung beginnt mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes.

10. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Der Reisevertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für Klagen des Kunden ist der Sitz des Veranstalters.


Veranstalter ist „SENTIERI ITALIA“

Inhaberin: Mithra OMIDVAR

Schrottstr. 2
D-80686 München
Tel. 089/584101
mithrasentieri-italia.de
www.sentieri-italia.de